- private Zolllager
- ⇡ Zolllager, die zur Einlagerung von unverzollten ⇡ Nichtgemeinschaftswaren durch den Lagerhalter bestimmt sind. Im Gegensatz zu ⇡ öffentlichen Zolllagern kann also nicht jeder einlagern, sondern nur der Bewilligungsinhaber. Er kann jedoch fremde Waren auf seine Verantwortung in das Zolllagerverfahren überführen und einlagern. Das p.Z. gibt es als Typ C, Typ D und Typ E. Sie unterscheiden sich in der Abwicklung, nicht jedoch in den Zollvorteilen. Das in der Bundesrepublik Deutschland früher übliche offene Zolllager entspricht dem Typ D.- Vgl. auch ⇡ Lagerbehandlung.
Lexikon der Economics. 2013.